und hier hat sie uns KI in heutiges Deutsch übertragen:
Grenzen
Ebenso soll ein Vogt zu Triboltingen Vogt sein (p. 1). Sein Herrschaftsbereich verläuft vom Wald zu Wäldi herab bis zur Mitte des Sees und Hohenrains, weiter bis zum grauen Stein und bis in den
Agerstenbach (p. 1).
Fischrecht
Zudem hat ein Vogt das Recht, dass niemand feste Fischfangvorrichtungen (Reusen oder Wehre) zwischen dem grauen Stein und dem Agerstenbach bis hinauf zur Schiffsanlegestelle einschlagen oder
errichten darf, es sei denn mit dem Willen, der Gunst und Erlaubnis eines Vogtes von Triboltingen (p. 1).
Gericht
Es soll ein Vogt dort im Mai drei Gerichtstage abhalten (p. 1). Jeder, der dort steuerbare und abgabepflichtige Güter besitzt, soll und darf auch zum Gericht erscheinen, ebenso alle Beisitzer (p.
1). Wer jedoch zu Hause bleibt und nicht erscheint, muss dem Vogt ein Bussgeld von drei Schilling Pfennig zahlen (p. 1).
Weiderecht des Vogtes
Zudem hat ein Vogt das Recht, wenn er mit seinen Gefährten, Knechten und Pferden, die in seinem Dienst stehen, nach Triboltingen kommt, dass er die Pferde im grossen Baumgarten weiden lassen darf
(p. 1).
Ammann / Weibel
Es soll ein Vogt auch einen Ammann und einen Weibel einsetzen, die den Leuten zu ihrem Recht verhelfen (p. 1). Der Weibel soll die Leute vorladen und der Ammann soll anstelle des Vogtes zu
Gericht sitzen, falls der Vogt nicht selbst anwesend sein oder kommen will (p. 1).
Steuer / Pfänden
Ebenfalls ist es das Recht des Vogtes, dass der Ammann und der Weibel acht Tage nach dem St. Gallustag (16. Oktober) befehlen sollen, die Steuern zu bezahlen (p. 1). Acht Tage vor dem St.
Martinistag (11. November) soll Gericht gehalten werden (p. 1). Wer seine Steuern bis dahin nicht wie vorgeschrieben bezahlt hat, den darf der Vogt pfänden, wann er will und mit wem er will (p.
1). Wer Ammann und Weibel das Pfand verweigert, zahlt eine Busse von zehn Pfund Pfennig (p. 1).
Schwur der Bauernschaft
Zudem soll ein Vogt einen Weibel im Dorf Triboltingen einsetzen (p. 2). Wenn er einen einsetzen will, soll die gesamte Bauernschaft zusammentreffen und einen Eid auf diejenigen schwören, die
ihnen für den Vogt und das Dorf am besten geeignet erscheinen (p. 2).
Steuer – Haber (Hafer)
Ebenso hat ein Vogt das Recht – und das steht dem Weibel zu: Wer ihm Steuern in Form von Eichhafer (Naturalzins) zahlt, muss, falls der Vogt es verlangt, einen Eid auf die Heiligen schwören, dass
dies der schlechteste Hafer ist, der auf seinem eigenen Gut gewachsen ist (p. 2). Wenn der Vogt es wünscht, muss der Bauer den Hafer auf einen schwarzen Mantel schütten (p. 2). Wenn man den Hafer
wieder herunternimmt, zahlt der Bauer für jedes hängenbleibende Korn (Spelze) eine Busse von drei Schilling Pfennig (p. 2).
Landstrasse / Feldweg
Zudem gilt in Triboltingen das Recht, dass eine Landstrasse achtzehn Schuh breit und ein Feldweg neun Schuh breit sein soll (p. 2).
Maigericht
Ebenso hat ein Vogt das Recht: Wenn ein Maigericht in Triboltingen stattfinden soll, muss jeder, der dort ansässig ist, seinem Lehenherrn mitteilen, dass er zum Gericht erscheinen soll (p. 2).
Wenn der Lehenherr trotz Benachrichtigung nicht erscheint, muss er dem Vogt eine Busse von drei Schilling Pfennig zahlen (p. 2).
Frevel – Blutfrevel
Dies ist das Bussgeld, wenn jemand gegen einen anderen frevelt (Gewalt anwendet), sei es Mann oder Frau (p. 2):
Erstens: Wer eine blutende oder blutunterlaufene Wunde verursacht – sei es mit Schwert, Spiess, Messer, Stein, Fäusten oder anderen Waffen –, der muss dem Vogt eine Busse von drei Pfund Pfennig
zahlen (p. 2).
Steinwerfen – Armbrust
Das bloße Zücken einer Waffe kostet zehn Schilling Pfennig Busse (p. 2). Wer jedoch wirft – womit auch immer –, zahlt drei Pfund Pfennig Busse (p. 2). Ob er trifft oder verfehlt, ob mit einem
Stein oder anderen Dingen, er verfällt dieser Busse (p. 2).
Beim Spannen und Abschiessen einer Armbrust behält der Vogt sich das Recht vor, die Strafe je nach Lage und Schwere der Tat festzusetzen (p. 2).
Friedensbruch
Ebenso zahlt derjenige, der den vertraglichen Frieden verweigert, zehn Pfund Pfennig Busse (p. 2).
Wer den Frieden bricht, zahlt zehn Pfund Pfennig oder verliert eine Hand (p. 2).
Vorkaufsrecht des Vogts
Zudem hat der Vogt das Recht: Wer Dünger (Mist) oder Baumaterial (Bau) verkaufen will, muss dies zuerst dem Vogt zum Kauf anbieten (p. 2). Er muss es dem Vogt vor allen anderen zum Kauf
überlassen (p. 2). Will der Vogt es nicht kaufen, darf der Verkäufer es innerhalb der Güter, des Gerichtsbezirks und des Bannes verkaufen oder verschenken, an wen er will, oder an jeden
ausserhalb des Gerichtsbezirks abgeben (pp. 2-3).
Kirchenverbot – Singverbot
Ebenso hat ein Vogt das Recht: Wenn jemandem von Vogts wegen der Kirchenbann auferlegt wird, sodass man seinetwegen in der Kirche nicht singt, muss er dem Vogt eine Busse von fünf Schilling
Pfennig zahlen (p. 3). Weitere fünf Schilling Pfennig gehen an den Bau der St. Nikolauskirche in Triboltingen (p. 3).
Marcher (Feldgeschworene)
Zudem soll ein Vogt im Dorf Triboltingen sieben Feldgeschworene haben (p. 3). Diese müssen einen Eid auf die Heiligen ablegen, dass sie die Grundstücksgrenzen für jedermann nach bestem Recht
ausmessen – ohne Begünstigung oder Benachteiligung und ohne Falschheit (p. 3).
Mit 15 Jahren erwachsen
Zudem hat ein Vogt das Recht: Wenn ein Junge im Dorf Triboltingen heranwächst und fünfzehn Jahre alt wird, muss er dem Vogt Treue und Redlichkeit schwören (p. 3). Er muss schwören, den Nutzen des
Vogtes zu mehren, Schaden von ihm abzuwenden und Gericht, Zwing und Bann in Ehren zu halten (p. 3). Jeder, der in dem Dorf Triboltingen schlafen und wohnen will, muss dem Vogt diesen Eid leisten
(p. 3).
Gehorsam
Zudem hat ein Vogt das Recht und die Macht, allen in Triboltingen Ansässigen und Wohnhaften innerhalb des Gerichts-, Zwing- und Bannbezirks zu befehlen, dass sie ihm und seinen Amtsleuten
uneingeschränkten Gehorsam leisten, solange sie dort wohnen (p. 3).
Wein ab Kelhof
Ebenso hat ein Vogt das Recht, dass die Bauernschaft ihm den Wein, der im inneren Kelnhof wächst, in seinen eigenen Fässern nach Hause transportieren muss (p. 3).
Fronen (Frondienst)
Zudem hat ein Vogt das Recht, dass die Bauernschaft ihm gemeinschaftlich sowie jeder Einzelne im Speziellen jedes Jahr einen Tag Frondienst nach Vogtrecht leisten muss (p. 3).
Hagelfürbitten
Zudem haben der Herr und Vogt sowie die Gemeinde zu Triboltingen festgesetzt und geordnet, dass man den nächsten Freitag nach Christi Himmelfahrt allgemein feiert, um für Schutz vor Hagel zu
beten (p. 3). Wer an diesem Feiertag arbeitet, muss dem Vogt eine Busse von drei Schilling Pfennig zahlen (p. 3).
Zaunschauer
Wenn die Zaunschauer bestellt sind und die Zäune sowie Tore besichtigen, und jemand sein Grundstück in der von den Zaunschauern gesetzten Frist nicht einzäunt und sichert, muss er die darauf
gesetzte Busse von drei Schilling Pfennig zahlen (pp. 3-4). Versäumt er die Frist erneut, wird er wiederum mit drei Schilling Pfennig gebüsst (p. 4).
Vieh weiden lassen
Dies ist das Bussgeld bezüglich des Viehs (p. 4):
Wer sein Vieh auf die Weide eines anderen treibt – seien es Weingärten, Baumgärten, umschlossene Grundstücke (Bünden), Äcker oder Wiesen oder was sonst zuvor genannt wurde –, der zahlt tagsüber
eine Busse von einem Pfund Pfennig und nachts zehn Pfund Pfennig (p. 4).
Wenn jemand, ob Frau oder Mann, Vieh besitzt – seien es Rinder, Kühe, Pferde, Schweine oder anderes Vieh –, das wild (unbändig) oder schadenstiftend ist, und wenn zwei im Gericht sitzende
Personen rechtlich bestätigen, dass das Vieh Schaden anrichtet, oder wenn es dem Besitzer durch den Ammann und das Gericht verboten wird, dann muss er das Tier innerhalb von acht Tagen
wegschaffen (p. 4). Tut er das nicht, muss er für jeden Tag, an dem er das Verbot missachtet, fünf Schilling Pfennig Busse zahlen (p. 4).